Richtig absichern mit Preisgleitklauseln

Als Preisgleitklauseln gelten einerseits die Lohngleitklausel und zum anderen die Stoffpreisgleitklausel. Sie sind seit Jahrzehnten in der Baukalkulation üblich und wurden mit unterschiedlichem Umfang in verschiedenen Zeitphasen angewendet. Ansatzpunkt ist die VOB Teil A mit der Aussage zu nationalen Ausschreibungen und Vergaben im Unterschwellenbereich im § 7 Abs. 1, Nr. 3 im Abschnitt 1 (analog in den Abschnitten 2 und 3 jeweils im § 7 EU für europaweite Ausschreibungen und § 7 VS, jeweils im Abs. 1, Nr. 3 in der VOB/A ), dass einem Bauunternehmen als Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden soll für Umstände und Ereignisse, auf die es keinen Einfluss hat und deren Entwicklung auf die Preise nicht im Voraus eingeschätzt werden kann. Bei sehr langen Bauzeiten kann dies nicht nur bezüglich tariflicher Lohnänderungen, sondern auch bei der Entwicklung der Baustoffpreise der Fall sein. Bei öffentlichen Aufträgen könnten dann Preisvorbehalte vereinbart werden.

Für öffentliche Bauaufträge und speziell für Bundesbaumaßnahmen sind die Anforderungen und Regelungen für das Angebot:
  • bei Hochbaumaßnahmen aus dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) sowie
  • im Straßen- und Brückenbau nach dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)

zu berücksichtigen und zwar speziell zur:

  • Lohngleitklausel die Aussagen im Formblatt 224 und der zugeordneten Richtlinie im VHB-Bund,
  • Wegfall der Aussagen zur Lohngleitklausel bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau im HVA B-StB im Teil 1 (seit der Ausgabe April 2016), wonach die Lohngleitklausel nicht mehr vorzusehen ist (sollte in einem Ausnahmefall die Lohngleitklausel erforderlich sein, so soll dies mit dem BMVI, Referat Straßenbau 14 vorher abgestimmt werden, wofür Regelungen in einem gesonderten Leitfaden vorgesehen werden sollen).
  • Stoffpreisgleitklausel mit den Aussagen im Formblatt 225 und der zugehörigen Richtlinie im VHB-Bund – seit Stand Juli 2013, die mit Erscheinen des Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 23. Juli 2013 – Stoffpreisgleitklauseln in Bauverträgen – in Kraft traten. Mit dem Erlass wurde der Umgang mit der Stoffpreisgleitklausel vollständig überarbeitet und neu geregelt.
  • Anwendung der Stoffpreisgleitklausel – Straßenbau nach den Regelungen im HVA B-StB im Teil 1 unter Tz. 1.3 – Besondere Vertragsbedingungen – Nr. 23 bis 25, unter Tz. 1.4 – Leistungsbeschreibung – Nr. 42 sowie im Teil 3 unter Tz. 3.2 – Abrechnung – Nr. 43 und 44.
  • Aussagen zur Stoffpreisgleitklausel zum Bundeswasserstraßenbau auf Grundlage des Erlasses WS Nr. 15/5256.11/0 vom 23. Juli 2013.
  • “Berechnung von Mehr- und Minderaufwendungen bei der Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln in Bauverträgen” auf Grundlage des von den Bauverbänden und der BWI-Bau GmbH erarbeiteten Leitfadens (Berlin/Bonn 2015) einschließlich von Berechnungsbeispielen.
  • Stoffpreisgleitklausel zu Nichteisenmetallen (NEM) mit den Aussagen im Formblatt 228 (einschließlich Erläuterungen) im VHB-Bund (Ausgabe 2017), dass die Regelungen aus den Textbausteinen 07 und 08 aus der Richtlinie 214 (Besondere Vertragsbedingungen) übernahm.

Soll eine Lohngleitklausel vereinbart werden, so ist bei öffentlichen Aufträgen der Erstattungsbetrag zur Lohnänderung bei Lohngleitung als separater Titel bzw. Abschnitt in die Leistungsbeschreibung als Übertrag in das Leistungsverzeichnis (LV) mit Bezug auf Tz. 4.8.5 in der Richtlinie 100 – Allgemeine Richtlinien Vergabeverfahren – im VHB-Bund (Ausgabe 2017) aufzunehmen. Die vorgegebene Lohnänderung (in Cent je Stunde) und der Änderungsbetrag (in Euro) sind ausschließlich für die Wertung des Angebots von Bedeutung. Vertragsbestandteil werden sie jedoch nicht, sondern nur der vom Bieter angebotene von Tausend (v. T.) – Satz.

Die Bemessungsfaktoren der Preisgleitklauseln sind möglichst dem Wettbewerb zu unterstellen. Der vom Bieter anzugebende Änderungssatz bei Lohngleitung unterliegt dem Wettbewerb. Er darf nicht isoliert betrachtet werden. Ist in den Verdingungsunterlagen eine Unterteilung der Änderungssätze nach Leistungstiteln bzw. Abschnitten des Leistungsverzeichnisses vorgesehen, müssten deren Ermittlung die jeweiligen Personalkostenanteile und Angebotssummen je LV-Abschnitt zugrunde gelegt werden. Wir kein Änderungssatz angegeben, so besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Gehaltsmehraufwendungen.
Die Stoffpreisgleitklausel ist künftig auf jene Stoffe auszurichten, die ihrer Eigenart nach Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetzt sind und für die ein nicht kalkulierbares Preisrisiko zu erwarten ist. Neben Einbaustoffen ist nunmehr auch die Vereinbarung für Betriebsstoffe möglich. Zugelassen sind grundsätzlich auch Nebenangebote mit anderen Baustoffen und/oder Bauweisen, wenn bei einer Baumaßnahme die Stoffpreisgleitklausel vorgesehen wird.
Die Auftragnehmer sind zu verpflichten, die zur Ermittlung der Mehr- oder Minderbeträge erforderlichen Nachweise zu erbringen. Wurde eine Preisgleitklausel vereinbart, ist eine sich daraus ableitende Vergütung aus der Bauausführung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, beispielsweise in einer Anlage zur Schlussrechnung als Rechnungslegung bei Lohngleitung.

Quelle: https://www.bauprofessor.de/preisgleitklauseln/

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